Der wissenschaftliche und technische Fortschritt eröffnet schwerstkranken Menschen heute Therapiemöglichkeiten, die vor Jahren noch undenkbar schienen. Während diese Perspektive für viele Menschen Hoffnung und Chance bietet, haben andere Angst vor einer Leidens- und Sterbensverlängerung durch Apparatemedizin. Jeder Mensch hat das Recht für sich zu entscheiden, ob und welche medizinischen Maßnahmen für ihn ergriffen werden sollen.
Ärzte brauchen für jede Behandlung die
Zustimmung des Patienten. Das gilt für die Einleitung wie auch für die
Fortführung einer Therapie. Solange der Patient noch
entscheidungsfähig ist, kann er selbst dem Arzt diese Zustimmung geben
oder verweigern.
Wie stellt man aber den Willen eines Menschen fest, wenn er nicht mehr in der Lage ist, seinen Willen zu äußern, und nicht mehr entscheidungsfähig ist? Wer kann dann stellvertretend für diesen Menschen entscheiden? Wer in einer solchen Situation möchte, dass sein Wille beachtet wird, kann mittels einer Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht oder Betreuungsvollmacht / -verfügung Vorsorge treffen.
In einer Patientenverfügung können Sie schriftlich im Voraus festlegen,
ob und wie Sie in einer bestimmten Situation ärztlich behandelt werden
möchten. Dies geschieht für den Fall, dass Sie einmal selbst nicht mehr
entscheiden können. Sollte dies eintreten, kann mit Hilfe der
Patientenverfügung Ihr Wille in Bezug auf ärztliche Maßnahmen ermittelt
werden. So können Sie, obwohl Sie dann aktuell nicht fähig sind, zu
entscheiden, auf ärztliche Maßnahmen Einfluss nehmen und Ihr Recht auf
Selbstbestimmung wahren.
Eine Patientenverfügung kann jeder verfassen, der volljährig und einwilligungsfähig ist. Einwilligungsfähig ist, wer die Tragweite und Folgen einer beabsichtigten medizinischen Maßnahme verstehen kann. Sie muss schriftlich verfasst und durch Namensunterschrift eigenhändig unterzeichnet werden. Die schriftliche Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden. Es ist sehr empfehlenswert, sie in bestimmten Zeitabständen daraufhin zu überprüfen, ob die einmal getroffenen Festlegungen noch gelten oder eventuell konkretisiert oder abgeändert werden sollten. Die Patientenverfügung richtet sich in erster Linie an die Ärzte und das Behandlungsteam. Die darin getroffenen Festlegungen für ärztliche Maßnahmen sind verbindlich, wenn durch diese Festlegungen Ihr Wille für eine konkrete Lebens- und Behandlungssituation eindeutig und sicher festgestellt werden kann. Der Arzt muss eine derart verbindliche Patientenverfügung beachten.
Unter folgendem Link finden Sie verschiedene Formulare und Vorlagen:
http://www.bmjv.de/DE/Service/Formulare/Formulare_node.html
Die BBT-Gruppe hat in einer Leitlinie für alle Mitarbeitende den Umgang mit Patientenverfügungen von Patientinnen und Patienten geregelt. Sie finden die Leitlinie unter folgendem Link: BBT-Leitlinie Patientenverfügung
Jeder
kann durch einen Unfall oder schwere Krankheit körperlich oder geistig
so beeinträchtigt werden, dass vorübergehend oder dauerhaft keine
Kommunikation möglich ist und keine Einwilligungsfähigkeit besteht. Natürlich werden Ihre Angehörigen Ihnen -
hoffentlich - im Ernstfall zur Seite stehen. Aber nicht automatisch
dürfen diese Ihre Angelegenheiten regeln.
Wenn rechtsverbindliche
Erklärungen oder Entscheidungen gefordert sind, dürfen weder Ehegatten,
Eltern oder Kinder Sie ohne besondere Berechtigung gesetzlich vertreten.
Gibt es keine Bevollmächtigung, die eine Stellvertretung autorisiert,
wird in der Regel eine sogenannte rechtliche Betreuung vom
Vormundschaftsgericht angeordnet. Gemeinhin werden zunächst die
Angehörigen befragt, ob sie diese Aufgabe übernehmen. Mit dieser
rechtlichen Betreuung ist aber auch verbunden, dass die bestellten
Betreuer dem Amtsgericht gegenüber, z. B. in der Vermögenssorge,
Rechenschaft ablegen müssen.
Mit einer Vorsorgevollmacht aber können Sie für den Fall der Einwilligungsunfähigkeit bestimmen, wer
welche Entscheidungen für Sie treffen darf. Sie benennen eine oder
mehrere Personen Ihres Vertrauens, die bereit sind, für Sie im
Bedarfsfall zu handeln.
Die in einer Vorsorgevollmacht benannten
Personen bekommen das Recht, und zwar juristisch verbindlich, in
unterschiedlichen Lebensbereichen Ihre Interessen bzw. Ihren (z. B. in
einer Patientenverfügung formulierten) Willen zu vertreten und Ihre
persönlichen Angelegenheiten nach Ihren Vorstellungen zu regeln. Dadurch
behalten Sie ein hohes Maß an Selbstbestimmung. Durch eine
Vorsorgevollmacht wird die Einschaltung des Vormundschaftsgerichts und
somit die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung vermieden.
Es ist sehr
zweckmäßig, nach Möglichkeit die gewünschten Bevollmächtigten (z. B.
Angehörige oder Freunde) bereits bei der Abfassung der Vollmacht mit
einzubeziehen. Hierbei können Sie sich von Ihren persönlichen Wünschen
und Bedürfnissen leiten lassen sowie zusätzlich Anweisungen geben, wie
Ihre Angelegenheiten geregelt werden sollen. Die Vorsorgevollmacht kann
privat abgefasst, beglaubigt oder beim Notar erstellt sein. Wenn Sie
sich schwer tun, eine Patientenverfügung zu formulieren, aber nicht auf
Ihre Selbstbestimmung verzichten möchten, oder sicher stellen wollen,
dass Sie Ihren eigenen Wünschen entsprechend behandelt werden, ist die
Abfassung einer Vorsorgevollmacht sehr zu empfehlen.
Unter folgendem Link finden Sie verschiedene Formulare und Vorlagen:
http://www.bmjv.de/DE/Service/Formulare/Formulare_node.html
Wenn Sie infolge eines Unfalls oder einer schweren Erkrankung nicht
mehr in der Lage sind für sich selbst zu entscheiden und Ihre
Angelegenheiten ganz oder
teilweise nicht mehr regeln können und Sie keine Vollmacht erteilt
haben, wird die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters ("Betreuers")
für Sie notwendig. Hierfür ist das Vormundschaftsgericht
zuständig. In der Regel werden zunächst die Angehörigen befragt, ob sie
diese Aufgabe übernehmen.
Durch eine sogenannte Betreuungsverfügung / -vollmacht können Sie für
den Fall Ihrer Entscheidungsunfähigkeit bereits im Vorfeld dem Gericht
einen Betreuer verbindlich vorschlagen, es sei denn, das
Gericht kann begründen, dass die Einsetzung der vorgeschlagenen Person
dem Wohl des zu Betreuenden zuwiderliefe. Es kann auch festgelegt
werden, wer und aus welchen Gründen auf keinen Fall als Betreuer
bestellt werden soll. Zusätzlich können hier Aufgaben definiert werden,
die ein Betreuer übernimmt. So kann z. B. formuliert werden, ob eine
Pflegeheimunterbringung gewünscht wird oder der Patient mit einer
Pflegeperson lieber zu Hause versorgt werden möchte.
Im Gegensatz zum
Bevollmächtigten wird der Betreuer gemeinhin, z. B. im Bereich der
Vermögenssorge,
vom Amtsgericht kontrolliert. Eine Patientenverfügung kann dem Betreuer
helfen Ihre Wünsche bezüglich Ihrer Behandlung durchzusetzen. Mit dem
Vorliegen einer Vorsorgevollmacht (sehr zu empfehlen in Kombination mit
einer Patientenverfügung) wird eine rechtliche Betreuung ausgeschlossen.
Unter folgendem Link finden Sie verschiedene Formulare und Vorlagen:
http://www.bmjv.de/DE/Service/Formulare/Formulare_node.html
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